Im folgenden ein Bericht vom Wiener Kongress im Mai 2005. Im Rahmen der AG Migration wurde über die Entwicklung der Asyl- und Fremdenrechtsgesetzgebung in Österreich diskutiert. Ihr findet hier eine überarbeitete Mitschrift der Veranstaltung.
Anmerkung zu Beginn: Die Veranstaltung fand noch vor der Beschlussfassung der Asyl- und Fremdenrechtsnovelle 2005 statt. Deshalb wurden die darin enthaltenen Verschärfungen nur auf Grundlage von Gesetzesentwürfen behandelt. Am Ende dieses Beitrages finden sich LInks zu Informationen zu den derzeit gültigen Gesetzen, die mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten sind.
Am Beginn der Veranstaltung kam es zu einer Abklärung der Interessen der Anwesenden und Fragen über Interessen, auch um den Stand des Wissens zu erheben.
Danach wurden die Gesetzesänderungen chronologich behandelt: Das Asylgesetz 1991 (mit einem Exkurs zur Dubliner Verordnung), das Asylgesetz 1997, die Asylgesetznovelle 2003 und abschließend die Asylgesetznovelle 2005, die sich nach der Aufhebung einiger Punkte der AsylG-Novelle 2003 durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu einer kompletten Reform des Fremdenrechts entwicklete.
Das Asylgesetz 1991
Seit Beginn der 1990er Jahre sind gravierende Bewegungen im Asylbereich zu vermerken. Als Ursachen dafür können das Ansteigen der Asylansuchen in Österreich, bedingt durch die Kriegssituation im ehemaligen Jugoslawien, und der Fall des sogenannten eisernen Vorhanges gesehen werden. Die Reaktion darauf war das Asylgesetz von 1991. Dieses beinhaltete eine Fülle von restriktiven Regelungen, z.B. das Neuerungsverbot (im Berufungsverfahren dürfen keine neuen Beweise seitens der AsylwerberInnen eingebracht werden) das vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) als rechtswidrig befunden wurde.
Auch in Hinblick auf eine Harmonisierung der Verfahren innerhalb der EU kam es zu einschneidenden Änderungen. Beispielsweise die Einführung von Schnellverfahren (hierzu sei noch anzumerken, dass die Betroffenen lediglich über einen temporären und sehr schlechten Aufenthaltsstatus verfügen) sowie die Drittstaatsklausel. Ein massives Problem der Drittstaatsklausel stellte die Verweigerung von Asyl in Österreich dar, selbst wenn sich bei der Prüfung des Asylantrags die Flüchtlingseigenschaft ergab. Im Falle der Einreise durch einen sogenannten sicheren Drittstaat war es unerheblich, ob sich der/die AsylwerberIn dort aufgehalten hat oder nur durchgereist ist. Jeder Kontakt galt als ausreichender Schutz, selbst wenn die/der Flüchtling nicht in den Drittstaat ausreisen konnte. Später wurde dann die Prognose über den tatsächlich zugänglichen Schutz im Fall der Rückkehr in den Drittstaat eingeführt.
Exkurs Dubliner Verordnung
Die Dubliner Verordnung ist ein EU-Übereinkommen, dessen Vorgängerbestimmung bereits 1990 beschlossen wurde. Ziel ist, eine Asylantragsstellung in mehreren EU-Mitgliedsstaaten zu verhindern. Sichergestellt wird die Umsetzung dieser Verordnung mit Hilfe eines EU weiten Systems, genannt EURODAC, mit dem die Fingerabdrücke von AsylwerberInnen in allen EU-Mitgliedsstaaten abgeglichen werden. Weiters wird von gleichen Standards innerhalb der EU hinsichtlich der Asylverfahren ausgegangen. Die Dubliner Verordnung basiert auf dem "Vertrauen", dass die anderen Mitgliedstaaten ähnliche Standards haben. Prinzipiell gilt die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrags in jenem Mitgliedsstaat, der die Einreise erlaubt bzw. nicht verhindern konnte.
Seit 1. Mai 2004 ist Österreich mit Ausnahme der Schweiz und Liechtenstein nur noch von EU-Mitgliedsstaaten (welche automatisch als sichere Drittstaaten im Sinne der Dubliner Verordnung gelten) umgeben.
Gegen die Drittstaatsregelungen gibt es zahlreiche Bedenken. Durch die Dubliner Verordnung werden durch den EU-Beitritt zuvor unsichere Drittstaaten automatisch zu sicheren Staaten. Bisherige Mitgliedsstaaten können sich darauf berufen, dass die neuen EU-Mitgliedsstaaten nunmehr alle menschenrechtlichen Standards erfüllen, da sie EU-Staaten sind. Die Rechtsmeinung, ob diese Annahme hinterfragt werden kann, ist unterschiedlich. In einzelnen Fällen wurde vor dem EuGH in Strassburg entschieden, dass die Sicherheit in (einem) sogenannten sicheren Dritt- bzw. Dublinstaat nicht gewährleistet ist. Ein Beispiel, dass Dublin-Staaten nicht automatisch sichere Staaten sein müssen, gibt es auch vom österreichischen Unabhängigen Bundesasylsenat: Dieser entschied, dass Italien für kurdische Flüchtlinge nicht sicher sei, da eine Abschiebung in die Türkei ohne Prüfung von dort drohenden Menschenrechtsverletzungen möglich ist.
Ein Problem ist die rechtliche Grundlage: die Gefahr einer Abschiebung bzw. Kettenabschiebung in einen "Verfolgerstaat" muss immer im Einzelfall bewiesen werden. Das gravierendste Problem der Dubliner Verordnung ist der Fakt, dass kaum mehr eine Zuständigkeit Österreichs für eine Überprüfung eines Asylantrags besteht, da die meisten AsylwerberInnen über den Landweg und somit über einen sicheren Drittstaat nach Österreich einreisen.
Das restriktive Gesetz von 1991 hat sich aus Sicht der österreichischen Behörden bewährt. Die Anzahl der in Österreich gestellten Asylanträge ist aufgrund des Gesetzes drastisch gefallen - von 20.000 auf 5.000 Anträge pro Jahr. Schon damals war das Ziel, den Zugang zu Asyl in Österreich weitgehend zu verhindern und sogenannten "Asylmissbrauch" zu unterbinden.
Innenminister Löschnak, der für das Asylgesetz von 1991 verantwortlich zeichnet, wurde abgesetzt und Minister Schlögl hat 1997 dem Parlament ein neues Asylgesetz vorgelegt. Für viele NGO's stellte dieses eine Verbesserung des Gesetzes von 1991 dar. Grundlegend neu war die Einführung einer unabhängigen Berufungsinstanz, der unabhängige Bundesasylsenat (UBAS), welcher aufgrund einer EU- Regelung von 1995 geschaffen wurde, die auf eine Harmonisierung hinsichtlich der Mindeststandards in Asylverfahren abzielt. Bisher war das Innenministerium zweite Instanz bei Asylverfahren. Was zur Folge hatte, dass die Entscheidungen der ersten Instanz meist bestätigt wurden.
Das Asylgesetz 1997
Im Zuge des Gesetzes von 1997 wurde weiters die umstrittene Drittstaatsklausel geändert. Diese berücksichtigte nun grundlegende Fragen der Menschenrechte. Kann nach Zurückschiebung in einen "sicheren Drittstaat" noch ein Asylverfahren aufgenommen werden und besteht Schutz vor Abschiebung in einen "VerfolgerInnenstaat"?
Bei Inkrafttreten des
Asylgesetzes 1997 am 1.1.1998 sind alle anhängigen Berufungsverfahren aus dem BMI oder VwGH dem UBAS zugefallen. Eine Folge dessen ist eine Überlastung der Berufungsbehörde, viele alte Verfahren sind auch heute noch nicht entschieden.
Das Asylgesetz 1997 formulierte ebenfalls konkreter, was unter offensichtlich unbegründeten Asylanträgen zu verstehen ist, sowie die bereits oben erläuterte Drittstaatsicherheit. Ein massiver Kritikpunkt vieler NGO's wurde seitens des VfGH ebenfalls aufgehoben. In der ursprünglichen Gesetzesfassung betrug die Berufungsfrist bei Schnellverfahren lediglich zwei Tage. Der Verfassungsgerichtshof begründete seine Entscheidung mit der Tatsache, dass AsylwerberInnen 1. von ihrer Flucht erschöpft, 2. sprachunkundig und 3. rechtsunkundig seien und somit zumindest eine 7tägige Frist erforderlich sei.
Die drei oben genannten Argumente wurden beim Entscheid des VfGH zur Asylgesetznovelle von 2003 wieder aufgegriffen.
Die Asylgesetznovelle 2003
Bei der
Asylgesetznovelle 2003, die mit 1. Mai 2004 in Kraft trat, wurden sehr tiefgreifende systematische Änderungen vorgenommen, wie die Einrichtung eines Vorprüfungsverfahrens (Zulassungsverfahren) und die Errichtung von Erstaufnahmestellen (EAST), in die sich AsylwerberInnen begeben müssen, um dort ihren Asylantrag zu stellen (in Österreich werden diese durch
European Homecare betrieben. Ist für die Sicherstellung der Betreuung, Unterbringung, Verpflegung, ärztliche Versorgung usw. zuständig). Hinsichtlich des Zugangs zu Asylverfahren wurden Regelungen verabschiedet, die mit europarechtlichen Standards nicht übereinstimmen, wie z.B. ab welchem Zeitpunkt ein Asylantrag als eingebracht gilt.
Seit der Novelle von 2003 ist die Grenzgendarmerie verpflichtet, potentielle AsylwerberInnen, die auf österreichischem Staatsgebiet aufgegriffen werden, in eine Erstaufnahmestelle zu bringen. Tatsächlich handelt es sich dabei rechtlich um eine Festnahme, die zur Verbringung erforderlich ist. Unklar bleibt jedoch, wie sich das in der Praxis auswirkt. Viele Flüchtlinge stellten sich auch vorher die Frage, wie sie bei der zuständigen Behörde vorsprechen können, eine zwangsweise Vorführung ist sicher nicht notwendig.
Bei den Erstaufnahmestellen gibt es eine sogenannte "Asylstraße" (hier handelt es sich um einen Ausdruck der Behördensprache), ein vorhergezeichneter Weg, wo zuerst eine Datenaufnahme erfolgt, Dokumente (falls vorhanden) geprüft werden, der/die AsylwerberIn eine erkennungsdienstliche Behandlung (Abnehmen der Fingerabdrücke - diese werden in einer speziellen Datenbank, EURODAC, 10 Jahre gespeichert) und eine ärztliche Untersuchung (inklusive Lungenröntgen) über sich ergehen lassen muss, bis letztlich die Befragung über den Fluchtweg und die Fluchtgründe erfolgt.
Am Ende dieses Zulassungsverfahrens wird vom zuständigen/ von der zuständigen ReferentIn entschieden, ob es zu einer Zulassung zum Asylverfahren (mit inhaltlicher Prüfung) kommt oder nicht. Wesentlich hierbei ist, dass der Antrag unzulässig ist, wenn ein anderer Staat (Dritt- bzw. Dublinstaat) zuständig zeichnet.
Spätestens jetzt stellt sich die Frage nach der Rechtsberatung für AsylwerberInnen im Asylverfahren. Die erste Information erfolgt in Form von schriftlichen Informationsblättern über die Abwicklung eines Asylverfahrens, im Konkreten: Hinweise auf Mitwirkungspflichten des/der Asylwerbers/Asylwerberin, Informationen über die Dubliner Verordnung (Drittstaatsregelung), über Verpflegung usw. Ein grundlegendes Problem scheint hierbei, dass manche AsylwerberInnen (vor allem Frauen) AnalphabetInnen sind. Ob diese angesichts der Strapazen und Ängste, die sie während ihres Fluchtweges durchleben mussten sowie der für viele unangenehmen und unsicheren Situation in der Erstaufnahmestelle die zuständigen BeamtInnen um Erklärungen bitten, sei in Frage gestellt.
Eine weitere Belehrung über die rechtliche Situation erfolgt am Beginn der Ersteinvernahme. Wieder stehen die Mitwirkungspflichten und der Hinweis, dass zuerst gemachte Aussagen mehr gewichtet werden, als spätere Aussagen, im Mittelpunkt der Information. Sollte am Ende der Ersteinvernahme seitens der Behörden entschieden werden, dass es zu keiner Zulassung zum Asylverfahren kommen wird, erfolgt die erste "richtige" Rechtsberatung. Diese erfolgt ebenfalls in der Erstaufnahmestelle, durchgeführt von unabhängigen RechtsberaterInnen, die einen Dienstvertrag mit dem BMI haben. Grund dafür ist die Regelung, dass eine zweite Einvernahme, bei der zur geplanten Entscheidung Stellung bezogen werden kann, nur in Anwesenheit eines/einer RechtsberaterIn stattfinden darf und eine Zurückweisung des Asylantrags die sofortige (bzw. so schnell wie mögliche) Zurückschiebung in einen anderen EU-Staat zur Folge hat.
AsylwerberInnen sind des weiteren verpflichtet, sich während des Zulassungsverfahrens in der Erstaufnahmestelle aufzuhalten. Ausnahmen stellen bspw. Krankenhausbesuche dar. Ziel der Behörde (nach eigenen Angaben) ist die Sicherstellung der Anwesenheit der AsylwerberInnen zu Zwecken der Befragung. Implizit beinhaltet dieser "Zwang" zur Anwesenheit ein Verhindern möglicher Entziehung vor einer drohenden Abschiebung durch den/die AsylwerberIn, sowie ständige Kontrollmöglichkeit. In Einzelfällen wurde wegen unerlaubten Fernbleibens Schubhaft verhängt. (Laut Gesetz war dies bei "unbegründeten Fernbleiben" vorgesehen.)
Eine weitere einschneidende Änderung wurde in der Gesetzesnovelle 2003 beschlossen: Die Berufung gegen einen unzulässigen Antrag (muss schriftlich und mit einer Begründung an den UBAS ergehen) hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. der/die AsylwerberIn kann sofort nach der Zustellung der Ablehnung in Schubhaft genommen werden, obwohl theoretisch eine Berufung möglich ist. In der Praxis wird dies allerdings kaum exekutiert. Ein massives Problem in diesem Zusammenhang ist die Regelung im Asylgesetz, die besagt, dass ein Asylverfahren nur dann geführt wird, wenn sich der/ die AsylwerberIn in Österreich aufhält. Im Falle einer Abschiebung während des Berufungsverfahrens wird das Asylverfahren eingestellt. Diese Regelung stellt eine Aushöhlung des Rechtes auf ein "faires" Asylverfahren dar.
Über die Zulassung zum Asylverfahren muss innerhalb von 20 Tagen entschieden werden, die Ersteinvernahme muss innerhalb von 72 Stunden erfolgen. Die Ersteinvernahme wird häufig von dem Bundesasylamt dienstzugeteilten Sicherheitsorganen gemacht. Bisher sind Gendarmerie- bzw. PolizeibeamtInnen schon mit einzelnen Aufgaben wie erkennungsdienstliche Behandlung betraut gewesen. Standard in EU Staaten sind allerdings Einvernahmen durch speziell geschultes Personal.
Die Befragung soll in Zukunft nur noch von Sicherheitsorganen gemacht werden (eine massive Verpolizeilichung des Verfahrens droht) und beinhaltet den Fluchtweg und zum Teil die Fluchtgründe. Ob die Befragung von speziell geschultem Personal durchgeführt wird, welches genug Sensibilität und Erfahrung im Umgang mit teils traumatisierten Flüchtlingen mit sich bringt, sei in Frage gestellt.
Bezüglich des Neuerungsverbotes hat der VfGH entschieden, dass dieses rechtswidrig ist. Die Novelle von 2003 hat vorgesehen, dass im Berufungsverfahren keine neuen Beweise eingebracht werden dürfen. Ausnahmen: Mangelhaftes Verfahren und eventuell vorliegende Traumatisierung. Seitens des VfGH wurde dies wie folgt begründet: Eine Ausnahme lediglich für traumatisierte AsylwerberInnen sei nicht ausreichend, da generell gewährleistet sein muss, dass Asylwerberinnen alles Wesentliche vorbringen können. Gründe die dem entgegenstehen sind z.B. Kommunikationsprobleme, Erschöpfung, etc. Damit auch im Berufungsverfahren noch Neues eingebracht werden kann, muss fundiert argumentiert werden, warum in der ersten Befragung korrekte/vollständige Angaben nicht möglich waren.
Dadurch wird auch das Berufungsverfahren komplizierter, da zuerst entschieden werden muss, ob neue Beweise zulässig sind.
In diesem Zusammenhang fordern der unabhängige Bundesasylsenat und NGO's, dass die MitarbeiterInnen des Bundesasylamtes ausreichend geschult sind. Häufig wird nur nach Schema gearbeitet und Bescheide bestehen fast ausschließlich aus Textbausteinen. Daraus resultieren viele Verfahrensmängel. Besser geschultes Personal würde die in 1. Instanz getroffenen Entscheidungen qualitativ verbessern, was aber andererseits das Problem mit sich bringt, dass im Berufungsverfahren Neues dann nicht mehr so leicht geltend werden kann.
In Österreich sind sehr viele Verfahren anhängig und können zum Teil aufgrund fehlenden Personals nicht abgeschlossen werden. In erster Instanz werden Verfahren sehr schnell und oberflächlich geführt, um die AsylwerberInnen schnell wieder los zu werden. Was zu zweierlei Auswirkungen für AsylwerberInnen führt: 1. eine lange Zeit der Unsicherheit über die eigene Lebenssituation und 2. keine Garantie, ein Asylverfahren aufgrund rechtsstaatlicher Normen zu bekommen.
Zu den Auswirkungen der Asylgesetznovelle 2003 siehe u.a. den Wahrnehmungsbericht des Forum Asyl, http://no-racism.net/article/1052
Die Asylgesetznovelle 2005 - eine komplette Reform des Fremdenrechts (*)
Im Hinblick auf die
Asylgesetznovelle 2005 kommt es zu einschneidenden rechtsstaatlichen Änderungen. Im Spannungsfeld zwischen Behörden und NGO's steht der Vorwurf der "Beihilfe zum Asylmissbrauch". Bedenkliche Neuregelungen, die zur Diskussion stehen, sehen u.a. vor, dass die Polizei Räumlichkeiten betreten oder durchsuchen kann, wo die Annahme besteht, dass unter fünf anwesenden Fremden zumindest eine illegalisierte Person sich dort aufhält. Folgen dieses Gesetzesentwurfes sind weitgreifend U.a. wird seitens der NGO's befürchtet, dass es zu massiven Schikanen führen kann und MitarbeiterInnen zur Auskunftserteilung gezwungen werden können. Jede AnwältIn hat eine gesetzlich vorgeschriebene Schweigepflicht, ebenso wie jede Rechtsberatung. Die geplante Neuregelung entspricht nicht der europäischen Menschenrechtskonvention.
Bei sehr vielen Verschärfungen stellt sich die Frage, wie weit diese mit Menschenrechtsstandards und ethischen Grundsätzen übereinstimmt.
Eine vieldiskutierte Frage in den letzten Wochen war die Frage nach der Zwangsernährung in Schubhaft: ÄrztInnen gehen davon aus, dass eine Zwangsernährung innerhalb der Schubhaft nicht machbar sei, da diese einer ständigen Beobachtung bedarf, die jedoch nicht möglich ist. Im Zuge der Diskussion wurde der Vorschlag der Überstellung in eine Justizanstalt eingebracht. Zwangsernährung wird dort derzeit nicht durchgeführt, da Hungerstreik in Justizanstalten so gut wie nie vorkommt. Ein weiterer Aspekt bezieht sich auf ethische Bedenken, ob ÄrztInnen überhaupt legitimiert wären, Zwangsernährung an Schubhäftlingen vorzunehmen.
Die rechtliche Betreuung in der Schubhaft ist im Sinne des BMI nicht vorgesehen. Lediglich die Möglichkeit zur rechtlichen Information durch die Schubhaftbetreuung ist vorgesehen. Die grundlegende Tätigkeit der Schubhaftbetreuung ist im wesentlichen Sozialarbeit, wie Versorgung mit notwendigen Dingen, Befriedungsmaßnahmen um die Haft zu ertragen. Denn die Haft soll für die Behörden so kurz und problemlos wie möglich sein und nicht mit der Entlassung, sondern mit der Abschiebung enden.
Im vorliegenden Vorschlag zur Asylgesetznovelle 2005 ist vorgesehen, dass zwei EU-Richtlinien umgesetzt werden. Die Richtlinie zum Status von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten (diese tritt 2006 in Kraft). Wieder kommt es zu bereits oben angeführter Problematik, da im Zuge der Richtlinie von Mindeststandards ausgegangen wird. Dass diese Bestimmungen die Genfer Flüchtlingskonvention unberührt lassen, steht zwar auf dem Papier, bei strikter Auslegung dieser Mindeststandards könnte die GFK sehr wohl verletzt werden.
Herauszustreichen sei die sogenannte innerstaatliche Fluchtalternative, die nun in Österreich gesetzlich verankert werden soll und auch in der EU-Richtlinie enthalten ist. Sie sieht vor, dass kein Asyl zu gewähren ist, wenn innerhalb des "Verfolgerstaates" eine Fluchtalternative besteht, z.B. auch, wenn bestimmte Organisationen oder Gruppierungen die Kontrolle haben, beispielsweise im Kosovo oder Afghanistan.
Hier stellt sich die Frage: Wann ist ein Staat ein Staat? Wie sieht der Schutz in einem Gebiet unter Verwaltung der UNO aus? Diese kann in der Praxis nicht gewährleisten, dass Menschenrechtsverletzungen verhindert werden oder vor Gericht kommen.
In den Asylverfahren wird diese Frage geprüft. So besteht nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenats keine innerstaatliche Fluchalternative, wenn sie nicht sicher zu erreichen ist, z.B. durch Kontrollausübung Seitens der Behörden, durch die Übergriffe erfolgen könnten.
Eine weitere zentrale Frage neben der Gewährleistung ausreichender Sicherheit ist, ob überhaupt eine Überlebenschance besteht. Gründe zur nicht Gewährleistung wären fehlende Versorgung, dann ist die Fluchalternative keine reale Fluchtalternative.
Seit 2004 ist auf EU Ebene für Gesetzesbeschlüsse in Fragen der inneren "Sicherheit" kein einstimmiger Beschluss aller EU Staaten mehr Voraussetzung, es reicht eine qualifizierte Mehrheit. Das eröffnet eine Chance, dass die derzeitigen "Mindeststandards" bei Aufnahme oder Verfahren in Zukunft in Richtung "Standards" geändert werden könnten.
Sind temporäre Schutzzonen innerhalb der Krisenregion eine reale Alternative? Die Gefahr dieser Schutzzonen könnte die Verhinderung anderer Möglichkeiten wie eben die Aufnahme in einem EU-Staat sein. Vor allem, wenn die Ansicht der Betroffenen besteht, dass kein temporärer Schutz benötigt wird, sondern ein dauerhafter.
Eine Rückkehr in Krisenregionen ist oft selbst dann nicht zumutbar, wenn es theoretisch keine Bedenken gibt, sondern erst dann, wenn die Person, die zurückkehren soll, sich auch sicher fühlt. Die zwangsweise Aberkennung des Flüchtlingsstatus kam in Einzelfällen wie in der Schweiz oder der BRD vor. In österreichischem Recht ist vorgesehen, dass ein anerkannter Flüchtlingsstatus nach 5 Jahren nicht mehr aberkannt werden kann. Wenn sich die Umstände ändern, dann sollte zumindest ein anderes Aufenthalts- bzw. Niederlassungsrecht erworben werden können.
In Österreich stellt sich in diesem Zusammenhang eine andere Problematik: Die Dauer der Asylverfahren ist oftmals so lange, dass sich die Situation im jeweiligen Herkunftsland so weit geändert hat, dass die Fluchtgründe nicht mehr bestehen. Oftmals wird Asyl dann nicht mehr gewährt. Hier besteht allgemein das Problem der langen Dauer von Asylverfahren und der dadurch bedingten ständigen Unsicherheit über die eigene Situation.
Ein sehr gravierender Einschnitt ist der Plan, Asylverfahren zukünftig außerhalb der EU durchzuführen.
Auf europäischer Ebene finden Überlegungen hinsichtlich der Verfahrensrichtlinien statt. Eine Richtlinie zur Umsetzung von Mindeststandards wird zur Zeit vom Europäischen Parlament geprüft. Österreich hat sich mit der Asylgesetznovelle 2003 schon sehr den Mindeststandards dieser Richtlinie angenähert. Ein wesentlicher Kritikpunkt besteht allerdings weiterhin: In Österreich fehlt die Unterstützung eines rechtlichen Beistandes. Die RechtsberaterInnen in den Erstaufnahmestellen werden der Richtlinie wohl nicht entsprechen, da Rechtsberatung im Berufungsverfahren vorgesehen ist und die großteils freiwillige Arbeit der NGO’s nicht als ausreichend angesehen werden kann.
Anzumerken sei, dass dieser Text lediglich einen groben Einblick in die gesetzlichen Änderungen geben kann. Die Novelle von 2005 beinhaltet nicht nur Änderung des Asylgesetzes, sondern zahlreiche Verschärfungen im Bereich des Fremdenwesens insgesamt. Beispielsweise das Fremdenpolizeigesetz: Welches zu mehr Sanktionen ("Scheinehe", ...) und mehr Befugnissen (Betreten von Beratungsstellen) berechtigt. Kurz gesagt ein breiteres Spektrum der Handlungsmöglichkeiten der Sicherheitsorgane gewährleistet.
Abschließend sei festzuhalten, dass tendenziell die via Gesetz "illegalisierte" Einwanderung unterbunden werden, sowie die möglichst schnelle außer Landes Schaffung von "illegalisiert aufhältigen" Personen erfolgen soll.
Anmerkung:
(*) Zum Zeitpunkt der Veranstaltung war die Asyl- und Fremdenrechtsnovelle 2005 noch nicht beschlossen. Sehr viele der hier aufgezählten Änderungen fanden sich aber schlussendlich im mittlerweile rechtskräftigen Gesetz wieder, das im Nationalrat von den Stimmen von ÖVP, BZÖ, FPÖ und SPÖ beschlossen wurde. Aktuelle Informationen zur mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Asyl- und Fremdenrechtsnovelle 2005 finden sich auf:
no-racism.net,
asyl.at und
deserteursberatung.at.
Informationen zu den Entwicklungen des Asylrechts in der EU finden sich u.a. auf
proasyl.de, empfohlen sei auch der Bericht
Europa für alle gleich? (vom Dezember 2002)
Infos zum Wiener Kongress und zur AG Migration: